- ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN -
| 1. |
Mit Unterzeichnung / Absenden des Kontaktformulars erwächst dem / der
Unterzeichner / -in, dem / der Absender / - in die Verpflichtung,
im Vermittlungsfall eine Provision
gemäß der nachfolgenden Tabelle zu zahlen. Die Provision ist fällig, wenn über ein nachgewiesenes Objekt ein rechtsgültiges Geschäft zustande kommt. Die Übergabe eines Objektes ohne schriftliche Vereinbarung wird einem Vertragsabschluss gleich gesetzt. Die Übergabe eines Objektes ohne schriftliche Vereinbarung gilt kraft Gesetz als Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses. Durch die Übergabe eines von Frank Sauer nachgewiesenen Objektes ohne schriftliche Vereinbarung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso als akzeptiert. Die Provisionsforderung beträgt grundsätzlich 200% einer Monatsmiete zzgl. ges. Mwst. Bei einer Anmietung " auf Zeit / Mietverhältnis bis zu 9 Monaten " erfolgt die Berechnung jedoch in Teilbeträgen gemäß der nachfolgenden Tabelle.
Die von MWZ / Frank Sauer, freiwillig gewählte Provisionsstaffel unterjähriger Mietverträge bezeichnet Teilfälligkeiten der Gesamtprovision. Ich / wir wurde / -n ausdrücklich auf entstehende Gebühren bei einer Vertragsverlängerung hingewiesen. Sie entfällt automatisch, a) wenn 14 Tage nach Rechnungsstellung einer Teilprovision kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist und die Zahlung angemahnt werden muss. b) wenn eine Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses und ein daraus erwachsener zusätzlicher Teilprovisionsanspruch verschwiegen wird. Treten die Fälle a oder b ein, so ist die Provision fällig, die für einen Mietvertrag mit mehr als zehn Monaten Mietdauer, bzw. für einen Mietvertrag mit unbefristeter Laufzeit, zu zahlen wäre. Wird ein Mietverhältnis
"
auf Zeit " nach Ablauf der Zeitbefristung fortgesetzt, - sei es
durch eine schriftliche Vereinbarung oder mündliche Absprache mit dem Eigentümer, so erfolgt eine
Nachberechnung der Vermittlungsgebühr. Sie ergibt sich
aus den Differenzbeträgen
der o.a. prozentualen Teilbeträge
bis zu einer maximalen Höhe
von 200%. |
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| 2. | Der / die Unterzeichner/ -in verpflichtet sich, Frank Sauer unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn es aufgrund der Vermittlung bzw. des Nachweises durch ihn, zu einem rechtsgültigen Geschäft gekommen ist. |
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| 3. | Grundsätzlich sind sämtliche Provisionen sofort nach Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Mietvertrages fällig. Als provisionspflichtige Mietdauer im Sinne der Vermittlungsbedingungen gilt dabei die gesamte, gemäß Vertrag vereinbarte Mietzeit. Die durch eine evtl. Verlängerung eines Mietvertrages entstehende Erhöhung des Provisionsanspruches wird fällig mit Vereinbarung der Verlängerung. Rechtmäßig gezahlte Provisionen werden nicht zurückgezahlt, - auch nicht bei einem vorzeitigen Auszugstermin. |
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| 4. | Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte verpflichtet zur Weitergabe der Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen. Eine Zuwiderhandlung begründet einen Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision. Bei Stellung eines Nach- oder Folgemieters sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedingt weiter zu leiten, da der Nach- oder Folgemieter in die Verpflichtungen eintritt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt durch eigenständige Herstellung eines Kontaktes zwischen Unterzeichner/ -in und Wohnraumanbieter ein Vertragsverhältnis erzielt oder wieder erzielt werden, so ist der / die Unterzeichner / -in verpflichtet, gemäß der o.g. Provisionstabelle die Vermittlungsprovision an Frank Sauer zu zahlen. Eine zeitliche Begrenzung zwischen Nachweis und Zustandekommen eines Vertragsabschlusses ist nicht gegeben. |
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| 5. | Sowohl die Herstellung eines Kontaktes als auch die Absprache eines Mietvertrages liegt in der Verantwortung des / der Unterzeichners/ -in selbst. Frank Sauer schafft durch seine Tätigkeit lediglich die Voraussetzung, dass die potentiellen Vertragspartner ( Wohnraumanbieter / -in und Unterzeichner / -in) zusammen kommen. Die Haftung von Frank Sauer über dessen vertraglichen Tätigkeitsbereich hinaus ist ausgeschlossen; insbesondere haftet Frank Sauer nicht für Schäden, die aus dem Nichtzustandekommen eines geplanten Mietverhältnisses resultieren. Trotz der Verpflichtung zur sorgfältigen Bearbeitung übernimmt Frank Sauer keine Gewähr hinsichtlich der an an den / die Unterzeichner / -in weiter geleiteten Angaben bezüglich des Mietobjekts. |
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| 6. | Kommt an Stelle des eingeleiteten Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande, z.B. durch die Anmietung eines von Frank Sauer nicht genannten Wohnraumangebotes eines nachgewiesenen Anbieters, so ist auch hier die vorgesehene Provision zu zahlen. Gleiches gilt auch für einen späteren Umzug in ein anderes Objekt des selben Anbieters, (leer / möbliert). |
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| 7. | Nachträgliche Veränderungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform | |||||||||||||||||||||
| 8. | Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. | |||||||||||||||||||||
| 9. | Gerichtsstand ist Krefeld | |||||||||||||||||||||